9. Mit Stellungnahme vom 19. Mai 2021 erklärte sich der Beschwerdeführer mit der Begutachtung und der Sachverständigen einverstanden und ersuchte die Beschwerdeinstanz, zum geplanten Vorgehen und insbesondere zu einem allfälligen Fragenkatalog vorgängig Stellung nehmen zu können. Weiter beantragte der Beschwerdeführer, die Kosten für den Auftrag der Begutachtung seien ausserhalb der Liquidation der allgemeinen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu behandeln bzw. die auf die Begutachtung entfallenden Kosten seien in jedem Fall separat auszuweisen und vollständig der Vorinstanz aufzuerlegen.