8. Mit Instruktionsverfügung vom 12. Mai 2021 hielt das Rechtsamt fest, dass zur Abklärung des aktuellen Betreuungsbedarfs und –aufwands von C.___ eine Begutachtung durch eine unabhängige Sachverständige durchzuführen sei. Es gewährte den Verfahrensbeteiligten das rechtliche Gehör zur vorgeschlagenen Gutachterin und dem zu erteilenden Auftrag.