Unter Kosten- bzw. Entschädigungsfolgen 6. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die GSI leitete, 4 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. 7. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 29. April 2021, die Beschwerde sei abzuweisen. Eventualiter habe die Beschwerdeinstanz ohne Rückweisung an die Vorinstanz reformatorisch selber in der Sache zu entscheiden.