2. Es sei dem Beschwerdeführer für den Aufenthalt von C.___ in seinem privaten Haushalt rückwirkend ab 6. August 2018 eine zusätzliche Kostenbeteiligung von CHF 123.95 pro Tag zu gewähren. 3. Eventualiter: Die Sache sei an den Beschwerdegegner zurückzuweisen mit dem Auftrag, eine rechtsgenüg- liche und neutrale Abklärung des Betreuungsbedarfs und -aufwands von C.___ durchzuführen und anschlies- send erneut eine Verfügung über die Höhe seiner Kostenbeteiligung zu erlassen. 4. Auf dem gemäss Ziffer 2 nachzuzahlenden Betrag sei ein Verzugszins von 5 % seit wann rechtens zu bezah- len.