Für den Aufenthalt von C.___ werde für die Zeit vom 6. August 2018 bis 29. Februar 2020 eine Auszahlung in der Höhe von CHF 79’876.20 geleistet (Ziff. 2). Ab 1. März 2020 könne der Beschwerdeführer max. alle zwei Monate (d.h. per 29. Februar, 30. April, 30. Juni, 31. August, 31. Oktober und 31. Dezember des laufenden Jahres) dem ALBA die Kostenbeteiligung in Rechnung stellen. Dies zusammen mit einer Kopie der Rechnung an die Bewohnerin/den Bewohner und einem Einzahlungsschein (Ziff. 3). Der bestrittene Betrag von CHF 123.95/Tag bleibe im Rahmen der Gesuchsprüfung weiterhin in Abklärung und werde zu einem späteren Zeitpunkt mit einer Verfügung entschieden (Ziff.