2. Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 20. Mai 2020 verfügte die Vorinstanz, dem Beschwerdeführer werde eine Kostenbeteiligung für den Aufenthalt von C.___ gewährt (Ziff. 1). Die Kostenbeteiligung umfasse den unbestrittenen Betrag von CHF 141.05/Tag. Aufgrund einer kantonalen Sparmassnahme von 1.17% werde sie auf CHF 139.40/Tag gekürzt. Für den Aufenthalt von C.___ werde für die Zeit vom 6. August 2018 bis 29. Februar 2020 eine Auszahlung in der Höhe von CHF 79’876.20 geleistet (Ziff.