a VRPG werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Anderen Vorinstanzen oder Beschwerdeführenden und unterliegenden Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie in ihren Vermögensinteressen betroffen sind (Art. 108 Abs. 2 VRPG). 7.2 Vorliegend ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Der Beschwerdeführender unterliegt damit vollumfänglich und wird somit grundsätzlich kostenpflichtig. Praxisgemäss ist bei Beschwerdeverfahren im Bereich der Asylsozialhilfe grundsätzlich auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu 49 Vgl. Fn 40 50 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21)