In der angefochtenen Verfügung vom 26. Januar 2021 listete die Vorinstanz zwar die Ansprüche des Beschwerdeführers auf, eine Erklärung zu den bisherigen Auszahlungen/Abzügen kann der Verfügung jedoch nicht entnommen werden. Es wäre im Sinne des rechtlichen Gehörs an der Vorinstanz gewesen, den Beschwerdeführer vor der Vornahme von Abzügen zu informieren und anzuhören respektive spätestens auf Nachfrage des Beschwerdeführers das Unterstützungsbudget inkl. Korrekturen verständlich zu erklären. Diese Gehörsverletzung ist vorliegend weder kosten- noch entscheidrelevant und wurde im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ohnehin geheilt. 6. Ergebnis