Gemäss diesen Ausführungen sind die nachträglichen Korrekturen (Abzüge und Nachzahlungen) rechtmässig erfolgt. Zudem stimmen die Angaben über die effektiven Auszahlungen im Unterstützungsbudget mit den Gutschriften gemäss den Kontoauszügen des Beschwerdeführers überein. Soweit die Kontoauszüge des Beschwerdeführers vorhanden sind (Monate September, Oktober und November 2020), können somit auch Fehler bei der Auszahlung ausgeschlossen werden.