42 Deshalb wurde dem Beschwerdeführer im Juli 2020 – zusätzlich zur wirtschaftliche Asylsozialhilfe – der volle Lohn im Umfang von CHF 1'026.75 ausbezahlt.43 Dieser zu viel erhaltene Betrag hat die Vorinstanz in der Folge mit den dem Beschwerdeführer zustehenden Beträgen verrechnet: Die CHF 1'026.75 wurden zunächst mit den CHF 160.00 für auswärtige Verpflegung sowie dem Einkommensfreibetrag von CHF 100.00 für den Monat Juli verrechnet.44 Übrig blieb ein Betrag von CHF 766.75.45