5.7 Die Prüfung des Unterstützungsbudgets des Beschwerdeführers der Monate August 2020 bis Februar 2021 hat ergeben, dass dem Beschwerdeführer monatlich, wenn auch teilweise mit Verzögerung, ein Grundbedarf von CHF 696.00 zuzüglich CHF 300.00 Einkommensfreibetrag sowie CHF 160.00 für auswärtige Verpflegung gutgeschrieben wurde.39 Allerdings kam es aufgrund von nachträglichen Korrekturen zu Schwankungen der effektiven Auszahlungen: - Für die Monate Juli und August 2020 hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer nur CHF 100.00 anstatt CHF 300.00 Einkommensfreibetrag ausbezahlt, weshalb im Oktober 2020 eine Nachzahlung von zwei Mal CHF 200.00 erfolgte.40