Was die C.___ dem Beschwerdeführer ausbezahlt hat, ist nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde und wird nachfolgend nicht geprüft. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die vorliegend relevanten gesetzlichen Grundlagen (SAFG, SAFV und SADV) schliesslich erst per 1. Juli 2020 in Kraft traten und es in diesem Zusammenhang zu diversen Änderungen bezüglich Asylsozialhilfe kam. Es ist deshalb nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen von einem höheren oder anders berechneten Budget profitierte. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz die Zahlungen korrekt ausgeführt hat.