5.4 Bezüglich der Kosten für die auswärtige Verpflegung richtete die Vorinstanz dem Beschwerdeführer jeweils CHF 160.00 pro Monat (jeweils nachträglich für den vergangenen Monat) aus,37 was gemäss den «Kantonalen Vorgaben und Praxishilfen» im Asyl- und Flüchtlingsbereich dem monatlichen Maximalbetrag entspricht. Dieser in der Verwaltungsverordnung festgesetzte Maximalbetrag für die auswärtige Verpflegung ist zwar bescheiden, dem Beschwerdeführer dürfte es jedoch zusammen mit dem Anteil für Ernährung im Grundbedarf ohne Weiteres möglich sein, sich davon hinreichend und ausgewogen zu ernähren. Der Maximalbetrag von CHF 160.00 ist