5.2 Der Beschwerdeführer ist Mieter eines möblierten Zimmers bei einer Privatperson.32 Er lebt somit in einer individuellen Unterkunft in einer Zweck-Wohngemeinschaft, was gemäss den «Kantonalen Vorgaben und Praxishilfen» im Asyl- und Flüchtlingsbereich der Kategorie «Einpersonenhaushalt» entspricht.33 Demnach hat der Beschwerdeführer Anspruch auf einen monatlichen Grundbedarf für den Lebensunterhalt von pauschal CHF 696.00 (Art. 2 SADV). Zudem hat er während der Lehre Anspruch auf einen monatlichen Einkommensfreibetrag von CHF 300.00 (Art. 30 Abs. 1 SAFV).