5.1 Der vorläufig aufgenommene Beschwerdeführer begann am 1. August 2018 die Lehre EFZ Lebensmitteltechnologie.29 Seit Beginn des dritten Lehrjahrs am 1. August 2020 betrug sein monatliches Einkommen brutto CHF 1'200.00 zuzüglich variierende Schichtzulage zwischen CHF 130.90 bis CHF 276.35.30 Mit diesem Einkommen war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, hinreichend für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Er hatte demnach Anspruch auf Asylsozialhilfe im Sinne von Art. 18 Abs. 1 SAFG. Gemäss dem Unterstützungsbudget richtete die