4.3 Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt dient zur Deckung der Kosten für die Verpflegung, die Bekleidung, die Hygiene sowie für die persönlichen Auslagen. 24 Die GSI hat in der SADV die genauen Beträge festgelegt.25 Danach beträgt der Grundbedarf für den Lebensunterhalt in einer individuellen Unterkunft für eine Person in einem Einpersonenhaushalt pro Monat pauschal CHF 696.00 (Art. 2 SADV). Gemäss den «Kantonalen Vorgaben und Praxishilfen» im Asyl- und Flüchtlingsbereich entspricht eine Zwecks-Wohngemeinschaft, unabhängig von der Anzahl Personen im Haushalt, einem Einpersonenhaushalt.26