Per 1. Juli 2020 sei die Zuständigkeit für den Beschwerdeführer von der C.___ an die Vorinstanz übergegangen. Gemäss den üblichen Übertragungsmodalitäten sei bei den Übertragungen per 1. Juli 2020 vom Kanton vorgegeben gewesen, dass der Übertragungsmonat (vorliegend Juli 2020) von der Vorgängerorganisation finanziert werde, damit alle Klient das Geld rechtzeitig zur Verfügung hätten. Gemäss dieser Regelung habe die Vorinstanz für den Beschwerdeführer im Juli 2020 keine Leistungen ausgerichtet. 4. Rechtliche Grundlagen der individuellen Asylsozialhilfe