Die Vorinstanz führte in ihrer Stellungnahme vom 30. Mai 2022 aus, dass es ihr aufgrund der hohen Auslastung im Juli 2020 nicht gelungen sei, die Lohnabtretung des Beschwerdeführers rechtzeitig aufzugleisen. Somit habe er für den Monat August 2020 den Grundbedarf von der Vorinstanz sowie der gesamte Arbeitslohn von CHF 1’026.75 vom Arbeitgeber erhalten. Da dem Beschwerdeführer nicht der gesamte Arbeitslohn zustehe, sondern nur ein Einkommensfreibetrag und die auswärtige Verpflegung, habe sie ein Korrekturbudget erstellt und die Differenz vom Budget im September abgezogen.