Erwerbsunkosten eine Pauschale von CHF 500.00 ausbezahlt worden sei, während nach neuer Gesetzeslage ab 1. Juli 2020 nur noch die für die Lehre unabdingbaren Erwerbsunkosten übernommen werden könnten (Art. 8 Bst. h SADV). Da der Beschwerdeführer einen kurzen Arbeitsweg habe und somit kein ÖV-Abonnement brauche, habe er von der bisherigen Pauschale profitieren können, was durch die neuen Auszahlungsmodalitäten nicht mehr möglich sei. 3.4 Stellungnahme Vorinstanz vom 30. Mai 2022