Da der Arbeitsweg zum Lehrbetrieb zu Fuss zumutbar sei, würden für den Arbeitsweg keine Transportkosten ausbezahlt, da diese für die Ausübung der Tätigkeit nicht unabdingbar seien (Art. 8 Bst. h SADV). Für die Transportkosten zur Schule sei vereinbart worden, dass der Beschwerdeführer die Vorinstanz im Voraus informiere, wenn er einen Schulblock habe, damit sie die Tickets vorauszahlen könnten. Da Transportkosten für den Arbeitsweg nicht übernommen und die Tickets für den Schulweg vorausbezahlt würden, seien die im Oktober und November 2020 über den Arbeitgeber bezogenen Reka-Checks dem Beschwerdeführer weiterverrechnet worden.