Die Vorinstanz erläutert in der Beschwerdevernehmlassung vom 15. März 2021, wie die monatlichen Auszahlungen bemessen werden. Laut Art. 2 SADV werde ein Grundbedarf von CHF 696.00 entrichtet. Diese Zahlung werde jeweils Ende des Vormonates auf das Konto des Beschwerdeführers überwiesen. Nach Erhalt der Lohnabrechnung sowie des Lohneinganges werde in einer zweiten Zahlung der Einkommensfreibetrag von CHF 300.00 sowie die auswärtige Verpflegung von CHF 160.00 vergütet. Da der Arbeitsweg zum Lehrbetrieb zu Fuss zumutbar sei, würden für den Arbeitsweg keine Transportkosten ausbezahlt, da diese für die Ausübung der Tätigkeit nicht unabdingbar seien (Art. 8 Bst.