Weiter listet die Vorinstanz eine Reihe gesetzlicher Bestimmungen für die Ausrichtung der Sozialhilfe auf und verfügt sodann, das Grundlagenbudget, setze sich aus folgenden Einnahmen und Ausgaben zusammen: pauschaler Grundbedarf von CHF 696.00, Einkommensfreibetrag während der Berufslehre von CHF 300.00 sowie die Lohnabtretung an die Vorinstanz. Bezüglich Anspruchsberechtigung von Zulagen verfügte die Vorinstanz, alle Zulagen (MoZu, EFB, Erwerbsunkosten) würden erst nach Erbringung der Integrationsleistung gemäss Integrationsplan erbracht und dies immer für den Vormonat, nicht zum Voraus.