1.4 Die GSI prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GSI steht somit volle Kognition zu. 2. Streitgegenstand Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 26. Januar 2021. Streitgegenstand und damit zu prüfen ist die vorinstanzliche Bemessung der wirtschaftlichen Asylsozialhilfe des Beschwerdeführers. 3. Argumente der Verfahrensbeteiligten 3.1 Verfügung vom 26. Januar 2021