III. SIL5 gemäss Art. 8 der SADV6 werden nur nach Rücksprache mit der Sozialhilfestelle gewährt. 4. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 14. Februar 2021 bei der Gesund- heits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) Beschwerde erhoben. Darin beantragt er sinngemäss die angefochtene Verfügung (Bemessung der wirtschaftlichen Asylsozialhilfe) sei auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen. 5. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die GSI leitete, 7 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch.