2. Mit Schreiben vom 12. November 2020 hat der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eine Budgetverfügung verlangt. 3. Am 26. Januar 2021 hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer folgende Verfügung zur Bemessung der wirtschaftlichen Asylsozialhilfe eröffnet: I. Das Budget wird nach den Grundlagen des Gesetzes über die Sozialhilfe im Asyl - und Flüchtlingsbe- reich (Art. 17 bis 26 SAFG) verfügt. Ihr Grundlagenbudget setzt sich aus folgenden Einnahmen und Ausgaben zusammen: a. Pauschale Grundbedarf: CHF 696