3. Die Verfahrensanträge der Beschwerde vom 15. Januar 2021 um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Anweisung der Vorinstanz, bis zum rechtsgültigen Entscheid über die Beschwerde keinen Vertrag mit der Zuschlagsempfängerin zu schliessen, werden als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 4. Die Verfahrenskosten, festgesetzt auf CHF 1'200.00, werden der Vorinstanz zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.