verpasste, ihr Akteneinsichtsgesuch bereits im Rahmen der Beschwerdeschrift zu stellen. Diesen Umständen sowie der rechtlichen Schwierigkeit des Prozesses und der Bedeutung der Streitsache kann daher mit einem Honorar im oberen Bereich des Rahmens von Art. 11 Abs. 1 i.V.m. Art. 15 PKV Rechnung getragen werden. Nach dem Gesagten rechtfertigt sich daher ein Zuschlag nach Art. 9 PKV nicht.