Es ist fraglich, ob allenfalls ein Zuschlag nach Art. 9 PKV in Frage kommt. Vorliegend gestaltete sich zumindest die Sachverhaltsermittlung aufgrund der Gehörsverletzung eher komplex, demgegenüber stellten sich aber nicht übermässig komplexe rechtliche Fragen, welche die umfangreichen und teilweise unaufgeforderten Eingaben der Beschwerdeführerin unabdingbar machen würden. Vielmehr wurden die gleichen Argumente mehrfach wiederholt und erscheinen die Eingaben der Beschwerdeführerin über weiter Strecken als unnötig weitschweifig. Zudem verpasste es die Beschwerdeführerin