9.4 Beim vorliegenden Ausgang gilt die Beschwerdeführerin als obsiegend. Die Kostennote der Vertreter der Beschwerdeführerin vom 22. April 2021 beläuft sich auf CHF 34'308.51 (Honorar: CHF 31'857.30, Auslagen: CHF 22.45, Mehrwertsteuer: CHF 2'451.21). Ein Zuschlag für die Wahrung bedeutender vermögensrechtlicher Interessen, wie ihn Art. 11 Abs. 2 PKV vorsieht, kommt vorliegend nicht in Frage, weil es in submissionsrechtlichen Streitigkeiten grundsätzlich nicht unmittelbar um vermögensrechtliche Interessen geht, zumal nicht das Zusprechen einer bestimmten Geldsumme verlangt wird.78