Die Behörde kann das als angemessen erachtete Pauschalhonorar im Sinn einer Plausibilitätsprüfung durch den als gebotenen erachteten Stundenaufwand teilen. Der Zeitaufwand war z.B. geringer, wenn die Anwältin bzw. der Anwalt mehrere im Wesentlichen gleichlautende Beschwerden einzureichen oder bereits die vorinstanzlichen Verfahren geführt hatte, wenn sich bei der Interessenwahrung für die Beschwerdegegnerin in mehreren vereinigten Verfahren beträchtliche Synergien ergaben oder wenn im Rechtsmittelverfahren weder ein Beweisverfahren noch ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen war. Die Bedeutung der Sache für die Partei ist nach objektiven Massstäben zu bewerten.