a VRPG werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Anderen Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie in ihren Vermögensinteressen betroffen sind (Art. 108 Abs. 2 VRPG). 9.2 Vorliegend unterliegt die Vorinstanz. Da sie als Vergabestelle naturgemäss in ihren Vermögensinteressen betroffen ist, können ihr Verfahrenskosten auferlegt werden. Die Verfahrenskosten sind pauschal auf CHF 1'200.00 festzulegen.