Der Ausschluss der Beschwerdeführerin aus dem Vergabeverfahren ist damit rechtswidrig und aufzuheben. Mit der Aufhebung des Ausschlusses geht zwangsweise auch die Aufhebung des Zuschlags einher. Daher ist die Zuschlagsverfügung der Vorinstanz vom 16. Dezember 2020 ebenfalls aufzuheben. Die Sache ist antragsgemäss zur erstmaligen Benotung des Angebots der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz zurückzuweisen. Nach dem Geschriebenen erweist sich die Beschwerde als begründet und ist vollumfänglich gutzuheissen. 8. Anträge um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Anordnung des Verbots des Vertragsschlusses