Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das fragliche Begleitschreiben als Standardtext zu qualifizieren ist und eindeutig im Widerspruch zur eigentlichen Offerte der Beschwerdeführerin steht. Die Vorinstanz wäre demnach verpflichtet gewesen, im Rahmen der Offertenbereinigung Erläuterungen oder Präzisierungen zu diesem Widerspruch einzuholen. Indem die Vorinstanz dies unterlassen und stattdessen die Beschwerdeführerin ohne weiteren Vorkehrungen aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen hat, hat sie gegen das Verbot des überspitzten Formalismus verstossen. Der Ausschluss der Beschwerdeführerin aus dem Vergabeverfahren ist damit rechtswidrig und aufzuheben.