Die Aufzählung der Gründe für die Zuschlagserteilung genügt den Anforderungen an eine genügende Begründung jedoch nicht. Auch wurde der Beschwerdeführerin mit der Eröffnung der angefochtenen Verfügung im Begleitschreiben vom 21. Dezember 2020 nicht mitgeteilt, welche angefragten Leistungen die Beschwerdeführerin angeblich ausgeschlossen haben sollte. Damit wurde der Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin verletzt, was in der Regel zur Aufhebung und Rückweisung der angefochtenen Verfügung führt.71 Vorliegend hat die Vorinstanz jedoch die angefochtene Verfügung und den Ausschluss der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nachträglich in der Beschwerdevernehmlassung vom 29. Januar