6.2 Die vorliegend angefochtene Zuschlagsverfügung vom 16. Dezember 2020 enthält zusammen mit dem Begleitschreiben vom 21. Dezember 2020 eine rudimentäre, kurze und stichwortartige Begründung (vorne Sachverhalt I. Ziff. 3) der Zuschlagserteilung an die Zuschlagsempfängerin und des Ausschlusses der Beschwerdeführerin aus dem Vergabeverfahren. Die Aufzählung der Gründe für die Zuschlagserteilung genügt den Anforderungen an eine genügende Begründung jedoch nicht.