6. Verletzung rechtliches Gehör 6.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Vorinstanz verletze im Rahmen des Vergabeverfahrens ihren Anspruch auf rechtliches Gehör, indem sie die Zuschlagsvergabe an die Zuschlagsempfängerin gemäss Auskunftsbegehren der Beschwerdeführerin hin weiterhin nicht begründet habe.70