5.2 In der Regel wird die Zuschlagsempfängerin von Amtes wegen am Verfahren beteiligt, wenn die Zuschlagserteilung strittig ist. Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist hauptsächlich der Ausschluss der Beschwerdeführerin. Das Verfahren wurde daher auf Rechtmässigkeit des Ausschlusses der Beschwerdeführerin beschränkt. Davon ist die Zuschlagsempfängerin nicht direkt betroffen und musste entsprechend weder beteiligt noch angehört werden. Weil der Verfahrensausgang (Aufhebung des Ausschlusses) allerdings als logische Folge auch zur Aufhebung des Zuschlags führt, ist ihr der vorliegende Entscheid zur Kenntnis zu bringen.