Mit der Gutheissung der Beschwerde im Hauptpunkt und der damit einhergehenden Aufhebung des Ausschlusses der Beschwerdeführerin und der Rückweisung zur erstmaligen Beurteilung des Angebots der Beschwerdeführerin kann vorliegend kein reformatorischer Entscheid ergehen. Die Beschwerdeführerin hat den tiefsten Preis aller Submittenten offeriert, weswegen sie intakte Chancen hat, den Zuschlag tatsächlich zu erhalten. Daher muss vorliegend zwingend auch die Zuschlagsverfügung vom 16. Dezember 2020 aufgehoben werden. Nach dem Geschriebenen und gestützt auf Art. 18 Abs. 1 IVöB und Art. 34 Abs. 1 ÖBV ist die Verfügung der Vorinstanz vom 16.