Wie unter Erwägung 3.1 ausgeführt, kann der Ausschluss eines Anbieters oder einer Anbieterin vom Submissionsverfahren durch gesonderte Verfügung, aber auch bloss implizit durch Zuschlagserteilung an einen anderen Submittenten erfolgen. Im vorliegenden Vergabeverfahren geht implizit aus der Beilage zur Zuschlagsverfügung vom 16. Dezember 2020 hervor, dass die Beschwerdeführerin vom Verfahren ausgeschlossen worden ist69. Mit Begleitschreiben vom 21. Dezember 2020, welches zusammen mit der Zuschlagsverfügung vom 16. Dezember 2020 eröffnet wurde