34 Abs. 1 ÖBV aufheben und in der Sache selbst entscheiden oder die Sache an die Auftraggeberin oder den Auftraggeber mit oder ohne verbindliche Anordnungen zurückweisen, vorausgesetzt, der Vertrag zwischen Auftraggeber/-in und Zuschlagsempfänger/-in ist noch nicht abgeschlossen. Wie unter Erwägung 3.1 ausgeführt, kann der Ausschluss eines Anbieters oder einer Anbieterin vom Submissionsverfahren durch gesonderte Verfügung, aber auch bloss implizit durch Zuschlagserteilung an einen anderen Submittenten erfolgen.