5.1 Den Zuschlag erhält nach Art. 30 Abs. 1 ÖBV das wirtschaftlich günstigste Angebot. Als solches gilt dasjenige, das die Zuschlagskriterien am besten erfüllt. Wird (erfolgreich) gegen die Zuschlagsverfügung Beschwerde geführt, kann die Beschwerdeinstanz die rechtswidrige Verfügung gestützt auf Art. 18 Abs. 1 IVöB und Art. 34 Abs. 1 ÖBV aufheben und in der Sache selbst entscheiden oder die Sache an die Auftraggeberin oder den Auftraggeber mit oder ohne verbindliche Anordnungen zurückweisen, vorausgesetzt, der Vertrag zwischen Auftraggeber/-in und Zuschlagsempfänger/-in ist noch nicht abgeschlossen.