Mit einer solch inkonsistenten und auch widersprüchlichen Begründung ist von einer Gehörsverletzung auszugehen. Mit Blick auf das eindeutige Ergebnis hiervor, kann aber offengelassen werden, ob und inwiefern bereits diese Gehörsverletzung zu einer Gutheissung der Beschwerde geführt hätte. 4.2.4 Der Ausschluss der Beschwerdeführerin aus dem Vergabeverfahren ist nach dem Geschrieben rechtswidrig, und die Beschwerde vom 15. Januar 2021 ist insoweit gutzuheissen. 5. Aufhebung des Zuschlags