Unklarheiten in anderen Verfahren regelmässig Erläuterungen einholt. Entsprechend muss der vorliegende Ausschluss der Beschwerdeführerin ohne vorherige Nachfrage bzw. Einholung von Erläuterungen als überspitzt formalistisch bezeichnet werden. Der Ausschluss ist damit unverhältnismässig erfolgt und folglich unzulässig.