Der Mangel des Angebots war daher von untergeordneter Bedeutung, ein absichtliches Vorgehen der Beschwerdeführerin kann ausgeschlossen werden und das Versehen ist absolut entschuldbar. Die Beseitigung des Mangels hätte ohne Weiteres und auch ohne Beeinträchtigung eines fairen Wettbewerbs erfolgen können. Das Verhältnismässigkeitsprinzip und der Grundsatz von Treu und Glauben hätten vorliegend einen Ausschluss aus dem Wettbewerb verboten. Oder mit anderen Worten wäre es geboten und damit eine Pflicht der Vorinstanz gewesen, im Rahmen des Offertbereinigungsverfahrens den Mangel zu beseitigen resp. den Widerspruch aufzuklären, statt die Beschwerdeführerin direkt auszuschliessen.