Die Vorinstanz hätte daher schnell und unkompliziert klären können und müssen, was es mit dem fraglichen Begleitschreiben vom 16. Oktober 2020 auf sich hat. Dabei hätte sie zum Schluss kommen müssen, dass es sich dabei um ein Versehen handelt und dass lediglich die Preisangebote gemäss den Offerten und Leistungsverzeichnissen zu beachten sind. Auch sind keine Hinweise eines Vorbehalts ausserhalb des Begleitschreibens ersichtlich, wie beispielsweise in den Fragelisten unter dem Abschnitt «Abweichungen / Optionen». Eine unzulässige Abänderung oder das Vorbringen wesentlicher Vorbehalte kann der Beschwerdeführerin somit nicht unterstellt werden.