Nach dem Geschriebenen sind die Widersprüche vorliegend augenfällig. Trotzdem hat es die Vorinstanz unterlassen, Erläuterungen zum unklaren bzw. widersprüchlichen Angebot der Beschwerdeführerin einzuholen. Wie ausgeführt, ist es glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin mit dem Begleitschreiben versehentlich Vorbehalte angebracht hat, zumal dem Begleitschreiben im Vergleich zu den eigentlichen Offerten und Leistungsverzeichnissen eine klar untergeordnete Bedeutung zukommt. Die Vorinstanz hätte daher schnell und unkompliziert klären können und müssen, was es mit dem fraglichen Begleitschreiben vom 16. Oktober 2020 auf sich hat.