Angeboten mit Abweichungen oder Vorbehalten gegenüber ist im Interesse der Vergleichbarkeit der Angebote und in Nachachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes eine strenge Haltung am Platz. Zu den Fehlern, die berichtigt werden können, gehören unter anderem widersprüchliche Angaben zu Einheitspreisen, wenn sich aus der Preisart oder der Ausschreibung klar ergibt, welcher Preis verbindlich sein soll. Falls Stellen im Angebot unklar sind, holt die Vergabestelle beim Anbieter Erläuterungen ein.