Wie den rechtlichen Ausführungen unter Erwägung 3 zu entnehmen ist, sind eigenmächtige Änderungen des Angebotstextes durch einen Anbieter wie auch Abweichungen von den Vorgaben der Vergabestelle im Angebot grundsätzlich unzulässig. Abweichungen von der Ausschreibung bzw. den Ausschreibungsunterlagen führen zum Ausschluss, sofern sie wesentlich sind. Angeboten mit Abweichungen oder Vorbehalten gegenüber ist im Interesse der Vergleichbarkeit der Angebote und in Nachachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes eine strenge Haltung am Platz.