4.2.2 Im Folgenden ist daher zu klären, ob die Vorinstanz verpflichtet gewesen wäre, die Widersprüche auszuräumen oder ob sie die Beschwerdeführerin ohne Klärungsversuch zu Recht ausgeschlossen hat. 35/44 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.52