Die Vorinstanz konnte nach dem Geschriebenen nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Begleitschreiben im klaren Widerspruch zum sonstigen Angebot verbindlich Vorbehalte anbringen wollte bzw. angebracht hat. Die Vorinstanz hätte vielmehr den offensichtlichen Widerspruch zwischen den Offerten samt Leistungsverzeichnissen und dem Begleitschreiben erkennen müssen. Daran ändert auch der von der Vorinstanz vorgebrachte Umstand, dass das Begleitschreiben rechtsgültig von den gleichen Personen unterzeichnet worden sei wie die Offerte selbst, nichts. Es scheint sich dabei vielmehr um eine Schutzbehauptung seitens der Vorinstanz zu handeln.